D. MODERNISIERUNG UND AUSBAU

 

I. MODERNISIERUNG DURCH DEN VERMIETER

1. DULDUNGSPFLICHT DES MIETERS

Was muss der Mieter dulden?

Die Modernisierung einer Wohnung kann für alle Beteiligten eine nützliche Sache sein. Für

den Mieter wird eine Wohnung komfortabler, wenn z.B. eine moderne Heizung oder sanitäre

Anlagen eingebaut werden. Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser können

die Kosten senken und schonen die Umwelt. Für den Vermieter erhöht sich der Wert des

Hausbesitzes. Er kann die Wohnung besser vermieten. Modernisierungen muss der Mieter

deshalb grundsätzlich dulden (Duldungspflicht, § 554 Abs. 2 BGB). Dies gilt aber nicht, wenn

sie für ihn oder seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine nicht zu

rechtfertigende Härte bedeutet. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei spielen

natürlich auch die berechtigten Interessen des Vermieters und der anderen Mieter des

Hauses eine Rolle. Zugunsten des Mieters kann Folgendes berücksichtigt werden:

Art und Umfang der Bauarbeiten, zum Beispiel die zu große Belästigung durch Lärm und

Schmutz oder die Unbewohnbarkeit der Wohnung für längere Zeit.

Bauliche Veränderungen, etwa der Verlust eines Zimmers durch den Einbau eines Bades.

Vorherige Einbauten, die der Mieter mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat

und die jetzt wertlos würden.

Die zu erwartende Mieterhöhung nach der Modernisierung ist zu hoch. Mit dieser

Regelung sollen vor allem Luxusmodernisierungen von Altbauten gegen den Willen des

Mieters vermieden werden.

Eine Mieterhöhung kann jedoch nicht als Härte geltend gemacht werden, wenn das Objekt

durch die Modernisierung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand gebracht wird, also

zum Beispiel ein Bad oder Doppelfenster eingebaut werden.

 

2. INFORMATIONSPFLICHT DES VERMIETERS

Worüber muss der Vermieter vorher informieren?

Der Vermieter muss den Mieter drei Monate vor dem Beginn der Arbeiten über deren Art,

den voraussichtlichen Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende

Mieterhöhung in Textform informieren (§ 554 Abs. 3 S. 1 BGB). An die Mitteilung dürfen

keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden.

BEISPIEL:

Wenn die Modernisierung am 1. November beginnen soll, muss der Brief spätestens

am 31. Juli beim Mieter sein.

 

3. KÜNDIGUNGSRECHT DES MIETERS

Kann der Mieter kündigen?

Der Mieter hat bei einer vorgesehenen Modernisierung ein spezielles Kündigungsrecht. Er

darf bis zum Ende des nächsten Monats, der dem Erhalt der Mitteilung folgt, zum Ende des

wiederum nächsten Monats kündigen (§ 554 Abs. 3 BGB).

BEISPIEL:

Der Vermieter informiert am 31. Juli den Mieter. Der kann dann bis zum 31. August

kündigen und muss spätestens am 30. September ausziehen.

WICHTIG:

Der Mieter kann vom Vermieter einen angemessenen Aufwendungsersatz verlangen

(z.B. Kosten für Reinigung sowie sonstige Kosten infolge der Nichtbenutzbarkeit der

Räume).

Von diesen Regelungen kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. In

Bagatellfällen mit geringeren Konsequenzen für Wohnraum oder Miete gelten diese

Vorschriften allerdings nicht.

4. DIE MIETERHÖHUNG BEI MODERNISIERUNGEN

Nach einer Modernisierung darf der Vermieter die Miete erhöhen. Dafür gibt es zwei

Methoden:

Mieterhöhung entsprechend der Vergleichsmiete

Der Vermieter kann eine Mieterhöhung über das Vergleichsmietensystem aufgrund des

verbesserten Wohnwertes wählen.

BEISPIEL:

Es wird ein Bad und/oder eine Zentralheizung eingebaut. Dann kann die teurere

Vergleichsmiete für Wohnungen mit entsprechender Ausstattung zugrunde gelegt

werden.

Umlage der Modernisierungskosten

11 % des Modernisierungsaufwandes (bei Modernisierung mehrerer Wohnungen müssen die

Kosten je Wohnung aufgeteilt werden) können pro Jahr auf die Miete umgelegt werden

(§ 559 Abs. 1 BGB).

BEISPIEL:

Bei Modernisierungskosten von 6000,00 DM (ca. 3067,75 €) beträgt die Erhöhung der

Jahresmiete 11 % dieser Kosten, also 660,00 DM (ca. 337,45 €). Die Monatsmiete

steigt mithin um 55,00 DM(ca. 28,10 €) (660,00 DM [ca. 337,45 €] : 12).

Kosten für bloße Instandhaltung und Instandsetzung dürfen nicht umgelegt werden. Soweit

die Modernisierung auch solche Maßnahmen umfasst, sind die darauf entfallenden Kosten

von den Gesamtkosten abzuziehen. Staatliche Zuschüsse sind bei Berechnung der Umlage

von den Modernisierungskosten ebenfalls abzuziehen. Dies gilt z.B. bei Inanspruchnahme

von zinsverbilligten Krediten aus den Förderprogrammen der Kreditanstalt für

Wiederaufbau oder aus Förderprogrammen von Ländern und Gemeinden.

BEISPIEL:

Anstelle völlig schadhafter einfacher Fenster baut der Vermieter Doppelfenster ein. Er

darf nur die Kostendifferenz zwischen Einfach- und Doppelverglasung umlegen. Denn

die Erhaltungskosten muss der Vermieter ohnehin tragen.

Was muss der Vermieter beachten? Ab wann gilt die erhöhte Miete?

Der Vermieter muss die Mieterhöhung dem Mieter in Textform mitteilen. Die Erklärung ist

nur wirksam, wenn sie eine Kostenberechnung einschließlich notwendiger Erläuterungen

enthält ( § 559b Abs. 1 BGB) .

Die höhere Miete infolge Modernisierung muss nach der Mietrechtsreform ab Beginn des 3.

Monats nach dem Zugang der Erklärung gezahlt werden, d.h. 1 Monat später als bisher.

BEISPIEL:

Trifft der Brief des Vermieters im September ein, muss der Mieter die höhere Miete ab

1. Dezember zahlen.

Diese Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die

voraussichtliche Mieterhöhung vorher nicht mitgeteilt oder sich die tatsächliche Mieterhöhung

gegenüber der Ankündigung um mehr als 10 % erhöht hat (§ 559b Abs. 2 BGB).

Der Mieter kann auch hier das Mietverhältnis spätestens am 3. Werktag des Monats, von

dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Die Mieterhöhung tritt dann nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB).

 

II. MODERNISIERUNG DURCH DEN MIETER

Was ist zu beachten, wenn der Mieter selbst modernisieren will?

Auch der Mieter kann seine Mietwohnung modernisieren, zumal dafür inzwischen

Bausparverträge verwendbar sind und von manchen Bundesländern Zuschüsse aus

Steuermitteln gezahlt werden. Die Vorhaben müssen aber mit dem Vermieter

abgesprochen und dürfen nur mit seiner Zustimmung ausgeführt werden.

In jedem Fall sollten zuvor die Rechte und Pflichten beider Parteien vertraglich festgelegt

werden.

 

III. BEHINDERTENGERECHTER UMBAU

Was darf der Mieter?

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist mit der Mietrechtsreform jetzt der Anspruch des Mieters

auf Zustimmung des Vermieters zu behindertengerechten Ein- und Umbauten innerhalb und

außerhalb der Wohnung (§ 554a BGB).

Der Vermieter kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der

unveränderten Erhaltung der Mietwohnung oder des Gebäudes das Interesse des Mieters

überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind natürlich auch die berechtigen Interessen

der übrigen Mieter zu berücksichtigen.

BEISPIEL:

Der Mieter ist nach einem Unfall dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Türen

in seiner Wohnung sind für den Rollstuhl zu schmal. Er möchte sie auf eigene Kosten

verbreitern. Die baulichen Gegebenheiten lassen dies zu. Auch sonstige Gründe

sprechen nicht dagegen. Dann muss der Vermieter zustimmen. Ein anderer Mieter

möchte im Treppenhaus einen Treppenlift einbauen, weil er die Treppen zu seiner

Wohnung aus Altersgründen sonst nicht mehr schafft. Einen Aufzug gibt es im Haus

nicht. Auch hier darf der Vermieter nicht von vorneherein nein sagen. Ist damit aber der

unwiederbringliche Abriss einer wertvollen alten Treppengeländers verbunden oder

können andere Mieter mit kleinen Kindern dann nicht mehr den Kinderwagen, für den

unten im Hausflur kein Platz ist, nach oben tragen, muss der Vermieter nicht

zuzustimmen.

Kann der Vermieter das Rückbaukostenrisiko absichern?

Der Vermieter kann seine Zustimmung zu behindertengerechten Ein- und Umbauten von der

Leistung einer zusätzlichen, d.h. von der eigentlichen Mietkaution unabhängigen Sicherheit

des Mieters abhängig machen. Anders als die Mietkaution bemisst diese sich nicht nach der

Nettomiete, sondern allein an den Rückbaukosten für die geplanten Ein- und Umbauten.

 

IV. SCHAFFUNG NEUEN WOHNRAUMS DURCH AUS- UND ANBAU

1. DULDUNG DURCH DEN MIETER

Was muss der Mieter dulden?

Mieter haben auch bauliche Maßnahmen, die neuen Wohnraum in bestehenden Gebäuden

schaffen, zu dulden, außer wenn die Maßnahme für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte

bedeutet (§ 554 Abs. 2 BGB).

BEISPIEL:

Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum. Aufstockung des Gebäudes um ein ganzes

Geschoss. Anbau an das Gebäude. Die Mieter haben dann auch die notwendigen

Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden, z.B. die Verstärkung des Leitungsnetzes

oder von Zwischenwänden.

 

2. TEILKÜNDIGUNG

Welche Möglichkeiten haben Mieter und Vermieter?

Soll neuer Wohnraum in bestehenden Gebäuden oder auf Freiflächen, die nicht zum

Wohnen bestimmt sind, geschaffen werden, kann der Vermieter das Mietverhältnis über die

benötigten Nebenräume und Bodenflächen gesondert durch Teilkündigungen beenden (§

573b Abs. 1 BGB). Der Bestand des Mietverhältnisses über die Wohnräume bleibt davon

unberührt. Die Teilkündigung ist auch zulässig, um die gekündigten Nebenräume und

Flächen neu auf die bisherigen und künftigen Mieter verteilen zu können.

Die Mieter können eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Stellt der

Verlust der Nebenräume eine nicht zu rechtfertigende Härte dar, so können sie der

Teilkündigung auch nach der Sozialklausel widersprechen (§ 574 BGB).

 

Stand: 17. Januar 2004

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